Wenn du in Deutschland sexuelle Dienstleistungen gegen Geld anbietest, gilt für dich das Prostituiertenschutzgesetz, kurz ProstSchG. Es regelt unter anderem die Anmeldung bei einer Behörde und eine gesundheitliche Beratung. Dieser Artikel gibt dir einen Überblick über die wichtigsten Pflichten und sagt dir, wo du verlässliche Auskunft bekommst. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Worum es im Prostituiertenschutzgesetz geht

Das ProstSchG gilt seit 2017. Es soll Menschen schützen, die in der Prostitution arbeiten, und ihre Rechte stärken. Dafür schafft es einen festen Rahmen: Prostituierte melden ihre Tätigkeit an, Betreiberinnen und Betreiber von Bordellen, Agenturen oder ähnlichen Angeboten brauchen eine behördliche Erlaubnis, und es gibt verbindliche Regeln zum Gesundheitsschutz.

Das Gesetz gilt bundesweit. Welche Behörde zuständig ist und wie das Verfahren im Detail abläuft, legen aber die Bundesländer fest. Manche Länder übertragen die Aufgaben an Städte und Landkreise, andere bündeln sie an wenigen Stellen. Informiere dich deshalb immer bei der Stelle, die für deinen Arbeitsort zuständig ist.

Anmeldepflicht und Anmeldebescheinigung

In der Regel besteht eine Anmeldepflicht, bevor du die Tätigkeit aufnimmst, auch wenn du nur gelegentlich arbeitest. Die Anmeldung erfolgt persönlich. Frag bei der zuständigen Behörde nach, ob und ab wann die Pflicht für dich gilt. Je nach Ort ist das zum Beispiel das Ordnungsamt, das Gewerbeamt oder eine eigene Fachstelle. Die Stadt- oder Kreisverwaltung kann dir sagen, wer bei dir zuständig ist.

Zur Anmeldung gehört ein Informations- und Beratungsgespräch. Darin erfährst du, welche Rechte du hast, wie die Kranken- und Sozialversicherung funktioniert und wo du im Notfall Hilfe findest. Frag vorher nach, welche Unterlagen du mitbringen sollst. Üblich sind:

  • einen gültigen Ausweis oder Pass
  • Passfotos
  • die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung

Nach der Anmeldung bekommst du eine Anmeldebescheinigung. Sie ist zeitlich befristet und muss vor Ablauf verlängert werden. Die Gültigkeit hängt unter anderem von deinem Alter ab. Welche Frist für dich gilt und welche Orte in der Bescheinigung eingetragen werden, erfährst du bei der Anmeldung. Willst du später in weiteren Orten arbeiten, frag nach, ob du das melden musst. Die Bescheinigung musst du bei der Tätigkeit in der Regel mitführen.

Die Anmeldung ersetzt nicht die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt. Lass dich dazu gesondert beraten.

Alias-Bescheinigung

Auf Wunsch stellt dir die Behörde zusätzlich eine Alias-Bescheinigung aus. Sie enthält statt deines echten Namens einen Arbeitsnamen, den du selbst wählst, dazu dein Foto. Mit dieser Bescheinigung kannst du dich bei Kontrollen oder gegenüber Betrieben ausweisen, ohne deinen bürgerlichen Namen preiszugeben.

Gerade wenn du deine Tätigkeit vor deinem Umfeld schützen willst, lohnt sich diese Möglichkeit. Frag bei der Anmeldung ausdrücklich danach. Auf sexonate trittst du ohnehin unter einem Anzeigenamen auf, der nichts mit deinem Klarnamen zu tun haben muss.

Gesundheitliche Beratung

Vor der Anmeldung musst du an einer gesundheitlichen Beratung teilnehmen. Zuständig ist meist das Gesundheitsamt. Das Gespräch ist vertraulich und dreht sich um Themen wie Verhütung, Schutz vor sexuell übertragbaren Infektionen, Schwangerschaft und Risiken durch Alkohol oder Drogen. Eine körperliche Untersuchung ist dabei nicht vorgeschrieben.

Die Beratung musst du in regelmäßigen Abständen wiederholen. Wie oft, hängt unter anderem von deinem Alter ab. Die zuständige Stelle sagt dir, welche Frist für dich gilt. Die Bescheinigung über die Beratung brauchst du für die Anmeldung und für die Verlängerung.

Viele Gesundheitsämter bieten darüber hinaus freiwillige, anonyme und oft kostenlose Tests auf sexuell übertragbare Infektionen an. Frag beim Beratungsgespräch danach.

Kondompflicht und Werbeverbot nach § 32 ProstSchG

Das Gesetz schreibt bei sexuellen Dienstleistungen die Verwendung von Kondomen vor; ein Bußgeld droht nach dem Gesetz Kundinnen und Kunden. Du als Anbieterin oder Anbieter darfst jederzeit darauf bestehen. Betreiberinnen und Betreiber müssen in ihren Räumen auf die Pflicht hinweisen.

§ 32 ProstSchG verbietet außerdem Werbung für ungeschützten Geschlechtsverkehr. Anzeigen, die so etwas anbieten oder andeuten, sind unzulässig, egal ob auf einer Plattform, in Zeitungen oder auf Flyern.

Deshalb blockiert sexonate entsprechende Formulierungen schon beim Speichern einer Anzeige, und unser Team schaltet solche Anzeigen nicht frei. Siehst du eine Anzeige, die gegen dieses Verbot verstößt, melde sie über den Melde-Button. Dort gibt es einen eigenen Grund für diesen Fall.

Wo du Beratung bekommst

Du musst dich mit diesen Fragen nicht allein beschäftigen. Fachberatungsstellen für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter helfen bei der Anmeldung, bei Fragen zu Steuern und Versicherung, bei gesundheitlichen Themen und auch beim Ausstieg, wenn du das möchtest. Die Beratung ist in der Regel kostenlos und auf Wunsch anonym.

  • Bündnis der Fachberatungsstellen für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter (bufas): Über bufas.net findest du Beratungsstellen in deiner Region.
  • Gesundheitsämter: Sie führen die gesundheitliche Beratung durch und beantworten Fragen zu Tests und Prävention.
  • KOK, Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel: Wenn du oder jemand anderes zu etwas gezwungen wird, findest du über kok-gegen-menschenhandel.de spezialisierte Beratungsstellen.

In akuter Gefahr wähle die 110. Weitere Hilfetelefone findest du auf unserer Seite „Hilfe & Sicherheit“.

Hinweis

Dieser Artikel fasst die Rechtslage allgemein zusammen. Fristen, zuständige Stellen und Abläufe unterscheiden sich je nach Bundesland und Kommune und können sich ändern.

Dies ist keine Rechtsberatung. Prüfe die aktuelle Rechtslage oder lass dich bei einer Fachberatungsstelle beraten.